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RG, 23.09.1913 - Rep. II. 263/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Zur Frage des Erlöschens eines schriftlich übergebenen Vertragsantrags.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erlöschen eines Vertragsantrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 83, 104
Wird zitiert von ... (5)
- LAG Hamm, 04.12.2003 - 4 Sa 900/03
Übergabe einer Kündigung in Kopie statt im Original
1.2.3.Es ist als Zwischenergebnis festzuhalten, daß eine verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden nur dann zugeht (und damit entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam wird), wenn sie durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt (so bereits RG v. 23.09.1913 - II 263/13, RGZ 83, 104, 106;… zust. Hübner, BGB AT, 2. Aufl., § 34 II 2, Rn. 733). - BGH, 14.04.1999 - VIII ZR 370/97
Zeitliche Bindung an ein Vertragsangebot
Für die nicht zugangsbedürftige Annahme tritt gemäß § 151 Satz 2 BGB der Wille des Antragenden an die Stelle des objektiven Maßstabs des § 147 Abs. 2 BGB (RGZ 83, 104, 106;… Staudinger/Bork, BGB, 13. Bearbeitung, § 151 Rdnr. 27;… Piper aaO;… Soergel/M. Wolf aaO;… Palandt/Heinrichs aaO;… MünchKomm-Kramer aaO Fn. 168 zu Rdnr. 56). - BGH, 17.09.1984 - II ZR 23/84
Hereingabe eines Wechsels zum Diskont
Da der Diskontantrag schriftlich eingereicht und nicht sogleich angenommen worden ist, ist er als Offerte an einen Abwesenden im Sinne von § 147 Abs. 2 BGB zu behandeln (vgl. RGZ 83, 104, 106;… BGH, Urt. v. 26.11.1962 - VIII ZR 68/61, LM BGB § 147 Nr. 2). - AG Saarbrücken, 09.11.2005 - 42 C 204/05
Kein Fernabsatzvertrag nach Besuch im Autohaus und Probefahrt
Da dieses Angebot schriftlich eingereicht und nicht sogleich angenommen worden ist, ist es als Angebot an einen Abwesenden im Sinne von § 147 Abs. 2 BGB zu behandeln (vgl. BGH NJW 1985, 196; RGZ 83, 104, jeweils mit weiteren Nachweisen). - BGH, 26.11.1962 - VIII ZR 68/61
Schriftlicher Vertragsantrag - Übergabe unter Anwesenden - Wirksamer …
Die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 83, 104, 106) steht damit nicht in Widerspruch.